I. Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als verbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung ohne Einspruch gegen entgegenstehende Bedingungen vorgenommen oder Lieferung angenommen wird.

II. Leistungsumfang und Vertragsabschluß
1. Die abgegebenen Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn dieses schriftlich bestätigt oder Lieferung ausgeführt wird.
2. Die durch Handelsvertreter oder Handlungsreisende getroffenen Vereinbarungen oder mündliche Absprachen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Rechtsverbindlichkeit.

III. Lieferfristen
1. Der Liefertermin der Auftragsbestätigung ist unverbindlich, sofern schriftlich nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Frist zur Lieferung verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher oder unabwendbarer Ereignisse jedweder Art, insbesondere Streiks und ähnlichem, auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. In solchen Fällen werden wir nach Möglichkeit den Besteller sofort benachrichtigen.
2. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges wird der Besteller auf jeden Fall eine angemessene Nachfrist gewährt, bevor er Rechte aus dem abgeschlossenen Vertrag geltend macht. Wird die Nachfrist eingehalten, so kann der Besteller je vollendeter Woche weiteren Verzuges Ersatzansprüche bis max. 0,5 % vom Lieferwert geltend machen, insgesamt jedoch max. 5 % des Lieferwertes. Weitgehende Ansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.

IV. Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk auf Gefahr des Empfängers.

V. Rücksendungen
Rücksendungen können nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung vorgenommen werden. Die Rücksendung muss frachtfrei erfolgen. Die anfallenden Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit Rücksendung, wie z.B. auch Überprüfung, Instandsetzung, Neuverpackung werden in Abzug gebracht. Diese Regelung gilt nicht im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich ab Werk und ohne Umsatzsteuer.
2. Bei einem Netto- Auftragswert von wenigstens 500,00 € liefern wir innerhalb Deutschlands franco Empfänger. Für Einzelbestellungen mit einem Netto- Warenwert von weniger als 100,00 € müssen wir neben den üblichen Verpackungs- und Frachtkosten noch zusätzlich eine Kostenbeteiligung von 6,00 € berechnen.
3. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
4. Ist der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang der Zahlung vor. Insoweit tritt der Besteller alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer in Höhe unserer Ansprüche an uns ab.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen, ohne dass damit eine Rücktrittserklärung unsererseits vom Vertrag verbunden ist.

VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtig, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlen. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehenden für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem Ort der Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478
Abs. 2 BGB gilt Nr. 8 entsprechend. Als Ausgleich im Sinne des § 478 Abs. 4 Satz 1 BGB für den Ausschluss der dort genannten Mängelgewährleistungsrechte gewährt der Lieferer pauschal Skonto und Zahlungsziele gemäß obiger Regelung (VI Ziffer 3).
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. IX (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen des Lieferer und dessen Erfüllungshilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. IX Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für alle Ansprüche – ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes – ist das Amtsgericht in 59821 Arnsberg. Dieses gilt auch für Ansprüche, die im Mahnverfahren verfolgt werden. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
2. Es gilt – auch für Exportverträge – deutsches Recht als vereinbart.